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10.05.2010

Ewiger Streit um nachehelichen Ehegattenunterhalt (noch lange nicht ausdiskutiert)

Der Bundesgerichtshof entschied am 24.03.2010 (XII ZR 175/08) drei Jahre nach der Scheidung über den Geschiedenenunterhalt in einer Ehe von 16 Jahren Dauer.

Die Eheleute heirateten 1990 als sie beide 22 Jahre alt waren. In den Jahren 1992 und 1995 wurden ihre beiden Söhne geboren, die heute 18 und 15 Jahre alt sind und bei der Mutter leben. Nach 16 Jahren wurde die Ehe im Sommer 2006 geschieden. Das Amtsgericht hatte der Ehefrau für die Zeit nach der Scheidung einen unbefristeten Ehegattenunterhalt von EUR 342 zugesprochen.

Nach zunächst erfolgloser Berufung hob nun der BGH auf die Revision des Ehemannes, der den Unterhalt bis Februar 2009 befristen möchte, das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück.

Demnach sei es nicht eindeutig, dass der Ehefrau ehebedingte Nachteile in Bezug auf die Einkommenserzielung entstanden sind.

Nach der neueren Rechtsprechung auch im Zusammenhang mit der zuletzt erfolgten Gesetzesänderung hängt die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts  insbesondere davon ab, inwieweit durch die Ehe für den einen (in der Regel haushaltsführenden Ehegatten) ehebedingte Nachteile im Hinblick auf seine Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.

Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Befristung beruft ( in der Regel also der Inanspruchgenommene) auch darlegen und beweisen, dass keine ehebedingten Nachteile entstanden sind. Da es sich hier aber um den Beweis negativer Tatsachen handelt, die teilweise fiktiver Natur und schwer zu beweisen sind, hat der BGH  darauf hingewiesen, dass hier eine abgeschwächte Form der Beweislast gelten müsse, die sich schnell umkehren kann mit der Folge, dass dann der Unterhaltsberechtigte im Gegenteil beweisen muss, dass er Nachteile hat.

Die Entscheidung ist durchaus richtungsweisend, gibt aber natürlich keine generalisierende Lösung für den Einzelfall.

 


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