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13.09.2012

Falschparken - kein Kavaliersdelikt mehr!

Das Verwaltungsgericht musste sich im Zusammenhang mit einem Verkehrsteilnehmer mit insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten, davon 127 Parkverstößen und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen, innerhalb von knapp 8 Monaten beschäftigen. Das Landratsamt hatte dem Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzogen. Er wehrte sich hier gegen mit dem Argument, Parkverstöße seien für andere Verkehrsteilnehmer völlig ungefährlich und gefährdeten deren Sicherheit nicht.

Auch das Verwaltungsgericht hatte mit dem Verkehrssünder keine Einsicht, den Führerschein erhielt er nicht zurück.Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde.

Davon können ausgegangen werden, wenn auf ein Jahr gesehen zwar nur geringere Verstöße erfolgen, diese allerdings nahezu wöchentlich. Ein solches Verhalten zeige nämlich, dass der Verkehrsteilnehmer eine unangemessene Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften habe.


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