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17.12.2018

Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe eines Wohnungseigentümers

Im Juli 2006 verstarb ein Wohnungseigentümer. Als die Eigentumswohnung nicht mehr vermietet war, liefen Wohngeldschulden auf. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erwirkte 3 Anerkenntnisurteile für schuldig gebliebenes Wohngeld und versuchte, hieraus zu vollstrecken. Der Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe berief sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses und erhob die entsprechende Einrede gemäß § 1990 BGB. Der BGH stellte in der Revision fest, dass es sich bei titulierten Wohngeldschulden nicht um Eigenverbindlichkeiten des Erben handle, vielmehr um Nachlassverbindlichkeiten. Auch wenn andere Erben als der Fiskus für die nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden spätestens auch mit ihrem eigenen Vermögen haften, wenn sie die Erbschaft angenommen haben oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist, gelte dies nicht für den Fiskus als Alleinerben. Der Fiskus könne die Erbschaft nicht ausschlagen, da durch die gesetzliche Alleinerbenstellung des Fiskus herrenlose Nachlässe vermieden und eine ordnungsmäßige Nachlassabwicklung gesichert werden solle. Insofern müsse der Fiskus nur dann haften, wenn er zu erkennen gebe, dass er über die ihm zugeordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgehe, indem er z.B. die Wohnung für eigene Zwecke nutzen wolle.


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