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18.04.2024

Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht auch für den Alleinerben

Zu beurteilen hatte das Gericht einen Fall, in dem ein zwischenzeitlich verstorbener Grundstückseigentümer einem Dritten, seinem späteren Erben, eine notarielle Generalvollmacht unter Befreiung von § 181 BGB erteilt hatte. Dieser Bevollmächtigte wollte nach Ableben des Grundstückseigentümers die Umschreibung des Grundbuchs bewirken, ohne einen Erbschein vorzulegen. Er beantragte dies ausdrücklich unter die Berufung auf die Vollmacht. Das Grundbuchamt in Weißenburg sah sich daraufhin veranlasst, den Antrag auf Umschreibung zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass die Vollmacht aufgrund der Alleinerbenstellung des Bevollmächtigten nach Ableben des Erblassers ihre Wirkung verliere.

Dem ist das Landgericht Nürnberg-Fürth nun entgegengetreten. Es hat klargestellt, dass ein Grundbuchamt vom Fortbestand einer transmortalen Vollmacht ausgehen muss. Unabhängig vom materiellen Erlöschen der Vollmacht aufgrund der nunmehrigen Personenidentität des Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgers des Erblassers, dem Alleinerben, behalte die Vollmacht ihre formale Legitimationswirkung, wenn die Vollmacht dem Erben weitergehende Handlungsmöglichkeiten eröffne und schutzwürdige Interessen nicht entgegen ständen. Für das Grundbuchamt sei die materielle Rechtslage in Bezug auf die Erbenstellung des Bevollmächtigten bis zur Vorlage eines förmlichen Nachweises dieser Erbenstellung nicht maßgeblich und daher nicht zu prüfen. Die Erbfolge habe gerade keine Bedeutung für die Entscheidung über die Grundbucheintragung.


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