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20.07.2012

Fristlose Kündigung ohne vorherige Zahlungsklage auch bei erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen möglich

Entgegen seiner generellen mieterfreundlichen Tendenzen und insbesondere der Entscheidung zur Fälligkeit von erhöhten Vorauszahlungen, geht der BGH nun doch erstaunlicherweise davon aus, dass es inhaltlicher Feststellungen zu den erhöhten Vorauszahlungen im Vorfeld einer Räumungsklage nicht bedarf. Der Mieter sei vielmehr ausreichend dadurch geschützt, dass im Räumungsprozess geprüft werden müsse, ob der Vermieter die Vorauszahlungen auf die von Ihnen festgesetzte Höhe anpassen durfte.


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