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21.12.2012

Gastherme - ab sofort Sache des Mieters

Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht. So der BGH im Leitsatz seines Urteils.

Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass Wartungskosten für eine Gastherme innerhalb einer Wohnung zu den Betriebskosten im Sinne der gesetzlichen Regelung gehörten. Vor diesem Hintergrund könnten Sie auch nach der Heizkostenverordnung vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden, wenn es sich bei der Gastherme um eine zentrale Heizungsanlage und/oder Warmwasserversorgungsanlage handelt; natürlich darf auch keine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung eingreifen.

Es sei Vermieter Seitz auch nicht erforderlich, diese Kosten der Höhe nach zu begrenzen, vielmehr könne im Mietvertrag eine schlichte Kostenübernahmeklausel vorgesehen werden. Dem Gesamtsystem der Betriebskosten im Gesetz sei es fremd, dass diese nur innerhalb eines bestimmten Kostenrahmens umlagefähig sein. Der Mieter müsse zahlen, was er beanspruche. Diese Auffassung steht im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der eine Übernahmeverpflichtung des Mieters ohne Kostenobergrenze abgelehnt wurde.


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