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24.01.2013

Gehaltserhöhung lässt Recht des Arbeitgebers zur Kündigung nicht entfallen

Der Arbeitnehmer reichte Kündigungsschutzklage ein und berief sich auf Treu und Glau-ben, § 242 BGB. Ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeiter erst „adelt“ und dann „tadelt“ ver-halte sich widersprüchlich. Die versprochene Gehaltserhöhung sei ja gerade ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber auf die Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht verzichten wolle. Insofern schließe dies eine betriebsbedingte Kündigung aus.

Das LG Köln bewertete diesem Fall jedoch in seiner Entscheidung vom 28.09.2012, Az.: 4 Sa 56912, anders. Das Verhalten des Arbeitgebers könne unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht anders zu bewerten sein, als die Abwerbung eines Arbeitnehmers von einem anderen Arbeitgeber. Dem Kläger hätte es daher freige-standen, die Absage bei dem neuen Arbeitgeber davon abhängig zu machen, dass der alte Arbeitgeber mit ihm den Ausschluss der ordentlichen Kündigung für eine bestimmte Zeit vereinbart. Dies habe der Arbeitnehmer jedoch nicht getan, so dass es dem alten Arbeit-geber freistehen, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eine Kündigung auszu-sprechen.
  


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