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25.03.2013

Gemeinschaftliches Testament - was unterliegt der Eröffnungspflicht beim ersten Erbfall?

Das OLG Schleswig stellte klar, dass das Nachlassgericht, sobald es vom Tode des Erblassers Kenntnis erlangt, grundsätzlich das gesamte Schriftstück zu eröffnen hat. Nur solche Verfügungen des letztversterbenden Ehegatten dürfen »verdeckt« bleiben, die keinerlei Bezug zum Ableben des ersten Ehegatten aufweisen. Dementsprechend erhalten vor allem Pflichtteilsberechtigte teilweise geschwärzt die Kopien der letztwilligen Verfügung vom Nachlassgericht. Besteht allerdings eine textliche oder inhaltliche Konnexität, sind auch solche Textpassagen nach Ableben des ersten Ehegatten offen zu legen.


Praktisch bedeutet dies, dass »getrennt eröffnet« in der Regel nur werden kann, was in selbstständigen, auch äußerlich getrennten Sätzen an Verfügung getroffen ist und darüber hinaus nicht dadurch unverständlich wird, dass andere Verfügungen nicht eröffnet werden. Untrennbarkeit ist allerdings regelmäßig anzunehmen, wenn eine sprachliche Zusammenfassung mehrerer Verfügungen vorliegt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Ehegatten ihr Testament in der »Wir-Form« abgefasst haben oder vom Überlebendem bzw. Längerlebenden die Rede ist.


Für den anwaltlichen Berater ist es in der Regel schwer, auf Basis von teilweise geschwärzten Verfügungen von Todes wegen seinem Mandanten die Möglichkeiten, aber auch die Risiken aufzuzeigen. Häufig lässt sich diese Problematik dadurch ausschalten, dass Einsicht in die Nachlassakte beantragt wird. Dort findet sich dann das vollständige Testament.


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