Gemeinschaftliches Testament – wirksam oder unwirksam?
Schlussendlich kam das Gericht zu dem Schluss, dass mit einem solchen Verhalten keine ordnungsgemäße Testamentserrichtung vorliegt. Das Testament sei unwirksam, da sich der mitunterzeichnende Ehegatte mangels Lesen den Inhalt nicht zu eigen machen konnte. Zwar reiche es aus, wenn ein gemeinschaftliches Testament von einem Ehegatten geschrieben wird. Diese Formerleichterung könne jedoch nicht dazu führen, dass generell auf Kenntnisnahme der Erklärung verzichtet werden könne. Passt die Form des Testaments insgesamt, besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung, dass dieses Testament auch wirksam errichtet ist. Wenn sich allerdings aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung nicht gegeben sein könnte, greift diese Vermutung nicht ein. Dann also muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit des Testaments beruft, beweisen, dass es wirksam ist.
