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01.11.2014

Generelle Redezeitbeschränkung in Wohnungseigentümerversammlung unzulässig

In dem hier im Streit stehenden Verfahren wurde in einem vorangegangenen Wohnungseigentümerbeschluss geregelt, dass die Redezeit ab sofort auf drei Minuten begrenzt ist. Eine Ausnahme hiervon war in dem Beschluss nicht vorgesehen.


Das Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.06.2014, Az.: 2-09 S 6/13, entschied, dass diese generell Redezeitbeschränkung auf 3 Minuten ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche und hob diesen Beschluss auf. Es sei unzulässig, eine ohne Ausnahme geltende Redezeitbeschränkung zu beschließen. Denn dabei werde weder die Bedeutung der Materie noch die Komplexität der zu besprechenden Themen berücksichtigt. Daran müsse sich aber die Redezeit messen. Es müssen daher stets Ausnahmen für schwierige oder komplexe Themen vorgesehen werden. Daran habe es hier aber gefehlt.


Der Wohnungseigentümerbeschluss sei darüber hinaus nach Ansicht des Landgerichts separat anfechtbar gewesen. Zwar sei es zutreffend, dass sich ein Geschäftsordnungsbeschluss regelmäßig mit Ablauf der Versammlung erledigt und daher nicht mehr separat angefochten werden kann. Ein solcher Beschluss habe hier aber nicht vorgelegen. Der Beschluss habe nämlich die Redezeit nicht nur für die konkrete Versammlung eingeschränkt, sondern habe vielmehr auch für alle zukünftigen Versammlungen gegolten. In einem solchen Fall erledige sich der Beschluss nicht mit Ablauf der Versammlung und bleibe daher separat anfechtbar (vgl. AG Koblenz, Urt. v. 18.05.2010 - 133 C 3201/09 -).


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