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16.03.2021

Genügt eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vorsorgevollmacht für Grundstücksgeschäfte?

Nach § 6 II S. 1 Betreuungsbehördengesetz (kurz: BtBG) ist die Betreuungsbehörde berechtigt, Unterschriften zu beglaubigen. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Bonn wies den Versuch, mit einer solchen Vollmacht eine Grundstücksübertragung zu erreichen, mit der Argumentation zurück, eine von der Betreuungsbehörde beglaubigte Vollmacht reiche für Grundbuchzwecke gerade nicht aus. Der BGH allerdings war anderer Ansicht: Durch eine gesetzgeberische Klarstellung im Jahre 2009 sei zum Ausdruck gebracht, dass die öffentliche Beglaubigung der Betreuungsbehörde der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB gleichstehe. Gerade deswegen, weil die Vorsorgevollmacht sich sehr „bürgernah“ darstelle, müsse eine solche Beglaubigung ausreichen.

Hinweis: Der Gesetzgeber plant allerdings eine Gesetzesänderung mit einem „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrecht“. Der vorliegende Entwurf sieht hier vor, dass die Wirkung der Beglaubigung zukünftig mit dem Tod des Vollmachtgebers enden soll. Das Gesetz ist allerdings noch nicht in Kraft.


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