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16.05.2011

Gerichtlichen Einforderung zukünftiger Miete nun durch den BGH erleichtert!

Begrüßenswerterweise hat der BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 146/10, die Situation des Vermieters nun deutlich verbessert. Am 04.05.2000 hat der Bundesgerichtshof entschieden, eine Zahlungsklage auf eine zukünftige Leistung sei zulässig, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Vermieter die Mieter nach einer Kündigung mit einer Klage auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung in Anspruch genommen, nachdem während des Mietverhältnisses ein erheblicher Mietrückstand aufgelaufen war.

Angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach überstiegen, bestehe für den Vermieter nachvollziehbar und rechtlich zu akzeptieren die Besorgnis, dass die Mieter die berechtigten Forderungen der Vermieter nicht erfüllen werden. In einem solchen Falle sei es nicht erforderlich, dass der Schuldner die Forderung des Gläubigers ernsthaft bestreite oder die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners feststehe.

Gerade die letzte Anforderung stellte in der Praxis oft ein unüberwindbares Hindernis für den Vermieter dar, Räumung, Zahlung bereits fälliger Miete/Nutzungsentschädigung und Zahlung auf künftige Nutzungsentschädigung bis zum Rückerhalt der Wohnung zu verbinden. Es musste quasi ein subjektives Element des Schuldners hinzukommen wie Zahlungsunfähigkeit. Hier nun dem Vermieter bei erleichterten Voraussetzungen in der Praxis die Möglichkeit zu geben, nur einen Prozess anstrengen zu müssen, erleichtert dessen Rechtsposition sehe. Auch vor prozessökonomischen Hintergrund ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollumfänglich zu begrüßen.


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