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31.05.2013

Gesetzesänderungen zum Juni 2013

Ein "erhöhter Koffeingehalt" von Energy-Drinks muss künftig auch gekennzeichnet werden, wenn solche Getränke in Bars oder Diskotheken «lose» im Glas ausgeschenkt und verkauft werden - etwa per Aushang oder Hinweis in der Getränkekarte samt Koffeinmenge in Milligramm pro 100 Milliliter. Vorgeschrieben war dies bisher nur für verpackte Getränke. Eine am 02.06.2013 in Kraft tretende Verordnung legt laut Bundesverbraucherministerium zudem einheitliche Höchstmengen für die Stoffe Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton fest, die in solchen Drinks verwendet werden.

Bei der Lebensmittelherstellung dürfen bestimmte Farbstoffe nur noch stark eingeschränkt verwendet werden. Das soll sicherstellen, dass sie nur in gesundheitlich unbedenklichen Mengen aufgenommen werden. Laut Bundesverbraucherministerium handelt es sich um Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110) und Cochenillerot A (E 124). Schon seit 2010 müssen diese Farbstoffe mit dem Hinweis gekennzeichnet werden: «Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen».

Auch die Visa-Warndatei nimmt ihren Betrieb auf: sie soll den Missbrauch deutscher Visa verhindern. In dieser zentralen Warndatei werden alle Menschen erfasst, die schon einmal wegen visa-relevanter Straftaten aufgefallen sind. Wer etwa wegen Menschenhandels oder Schwarzarbeit verurteilt wurde, soll kein Visum mehr bekommen. Um mögliche Terroristen frühzeitig zu identifizieren, sollen bei einem konkreten Verdacht die Namen der Antragsteller und der Einlader mit der Anti-Terror-Datei abgeglichen werden. Der Bundesrat hatte den Plänen bereits Ende 2011 zugestimmt. Die technische Umsetzung erforderte aber eine längere Vorlaufzeit.

 Auch die Reform der Sicherungsverwahrung tritt am 1.6.2013 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Reform vor gut zwei Jahren gefordert. Nach den Vorgaben der Karlsruher Richter muss sich die Sicherungsverwahrung vom normalen Strafvollzug deutlich unterscheiden. Neben räumlicher Trennung von den Strafhäftlingen haben Sicherungsverwahrte einen Rechtsanspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung. Für die Umsetzung waren in den Justizvollzugsanstalten zahlreiche Neu- und Umbauten nötig.


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