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13.03.2023

Gewöhnlicher Aufenthaltsort – oft zur Anknüpfung von Zuständigkeiten schwer zu ermitteln

In dem beurteilten Fall wohnte ein Erblasser mehr als 10 Jahre in einem Pflegeheim. Er war dement und unter Betreuung gestellt, wobei der Betreuer auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehatte. Das erste Nachlassgericht am Ort des Pflegeheims erklärte sich für örtlich unzuständig, da es die Auffassung vertrat, es komme auf den Ort an, an dem sich der Erblasser das letzte Mal in einem geschäftsfähigen Zustand aufgehalten habe. Das dortige Nachlassgericht erklärte, der gewöhnliche Aufenthalt sei im Gerichtsbezirk des Pflegeheims, da es auf die Geschäftsfähigkeit nicht ankommen könne.

Das OLG München gab dem letzten Nachlassgericht Recht. Wer sich 10 Jahre an einem Ort aufhalte, habe dort seinen „Mittelpunkt“, auch wenn er wegen einer psychischen Erkrankung nur eingeschränkt am allgemeinen Leben teilgenommen habe. Auf die Frage nach sozialer Integration und gesellschaftlichen Kontakten könne es bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gerade nicht ankommen. Auch wenn schlussendlich der Aufenthalt auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Betreuers zurückgeführt werden müsse, würde dies nichts ändern: Der Betreute wird durch seinen Betreuer vertreten, insofern also die Entscheidung des Betreuers faktisch auch die des Betreuten widerspiegelt.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG München ist richtig. Käme es nämlich auf den Aufenthalt zum Zeitpunkt der letzten Geschäftsfähigkeit an, könnte faktisch für Personen, die nie geschäftsfähig waren, niemals ein Aufenthalt bestimmt werden. Deswegen kann es ebenfalls nicht auf Sozialkontakte und Integration ankommen, da es Menschen gibt, die beides niemals haben und pflegen.


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