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29.06.2021

Grabpflegekosten stellen keine Nachlassverbindlichkeiten dar

Der BGH stellte fest, dass Kosten für die Grabpflege bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs außen vor zu bleiben haben. Zwar sei grundsätzlich richtig, dass gemäß § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen habe; mit diesen wäre auch der Pflichtteil anteilig belastet. Beerdigungskosten allerdings umfassten nicht die Kosten für die Grabpflege, da die Beerdigung mit Beendigung des Bestattungsaktes an sich abgeschlossen sei. Die Instandhaltung und Pflege einer Grabstätte gehörten nicht mehr zur Beerdigung und seien daher zulasten des Pflichtteilsberechtigten auch nicht zu berücksichtigen. Weder die Tatsache, dass die Grabpflegekosten erbschaftsteuerlich berücksichtigungsfähig sei noch eine möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht der Erben zur Grabpflege ändere hieran etwas. Anders sei dies nur zu beurteilen, wenn der Erblasser selbst zu Lebzeiten bereits einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, dessen Kosten es noch zu bedienen gelte. Selbst wenn der Erblasser im Wege einer Auflage die Erben zur Grabpflege verpflichtet, insofern tatsächlich eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld begründete, könne dies dennoch dem Pflichtteilsberechtigten nicht entgegengehalten werden. Der Unterschied zu einem noch vom Erblasser selbst geschlossenen Grabpflegevertrag liege darin, dass es sich in diesem Fall noch um eine vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit handle und diese eben nicht erst bei den Erben aufgrund Auflage entstehe.


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