Grobe Beleidigung des Arbeitgebers in vertraulichen Arbeitnehmerunterhaltungen - nicht zwingend ein Kündigungsgrund!
Die Klägerin war inFührungsposition bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. In einem Gespräch unter Kollegen habe sie sich ehrverletzende und herabsetzend gegenüber ihrem direkten Vorgesetzten geäußert, so erzählten die Kollegen. Dies bestritt die Klägerin in einem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber. Ungeachtet dessen wurde das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt, was die Klägerin veranlasste, Kündigungsschutzklage zu erheben.
Die außerordentliche und die ordentliche Kündigung sind nach Auffassung des BAG unwirksam. Das bewusste Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen über den Arbeitgeber und grobe Beleidigungen des Arbeitgebers könnten einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, wenn dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden, z.B. durch Störung des Betriebsfriedens oder des Betriebsablaufs. .Bei einem vertraulichen Gespräch unter Arbeitskollegen könnten solche Äußerungen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht ohne weiteres rechtfertigen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre sei Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Hebe der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich beleidigend äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, gehe dies arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer davon ausgehen konnte, dass die Äußerungen nach außen dringen würden, so zum Beispiel bedingt durch die Gesprächssituation, die Zahl der zu hörenden Arbeitskollegen beziehungsweise das Verhältnis zu ihnen, mag eine Kündigung durchgreifen.
