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17.07.2012

Grundbuchamt muss Grundbuchumschreibung mit Vorlage eines Erbvertrags grundsätzlich vollziehen

Das OLG München beschäftigte sich nun mit dem Fall, inwieweit ein Erbvertrag mit einer Leistungsverpflichtung Grundlage für eine Umschreibung bilden könne, obwohl der Erbvertrag die Möglichkeit eines Rücktritts vorsah.
Die Richter gingen davon aus, dass das Grundbuchamt immer dann vollziehen müsse, wenn es keine besonderen Anhaltspunkte für die Ausübung des Rücktritts habe. Auch für das Grundbuchamt bleibe es bei dem Grundsatz, dass der Regelfall, nämlich die Geltung des Erbvertrags, anzunehmen sei. Insofern wies das OLG München das Grundbuchamt an, eine erbvertraglich angeordnete dingliche Belastung ohne Vorlage eines Erbscheins einzutragen. Als Erbnachweis genüge auch dann, wenn theoretisch der Erbvertrag weggefallen sein könnte, die Vorlage desselben.


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