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22.06.2010

Grundsätzlich kein Anspruch des Wohnraummieters auf Nebenkostenbelege in Kopie

Nach Auffassung des BGH konnte die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung in diesem besonderen Fall des Auslandsaufenthaltes des Mieters entgegenhalten, dass dieser ihrem Begehren auf Übersendung von Belegkopien (noch) nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers (jedenfalls derzeit) nicht begründet ist. Grundsätzlich steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung nicht zu. Der Mieter hat das Recht und die Möglichkeit, die Belege beim Vermieter oder Verwalter vor Ort einzusehen und sich so ein Bild über die Richtigkeit seiner zu machen. Nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, den Mieter zum Beispiel sich dauerhaft im Ausland aufhält oder Hausverwaltung oder Vermieter anderen ortsansässig sind, kann der Mieter ausnahmsweise verlangen, Kopien zugeschickt zu bekommen. Ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entziehe sich allgemeiner Betrachtung und sei vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden
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