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20.07.2016

Grundstücksschenkung unter Wohnrechtsvorbehalt - läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB?

Wenngleich der BGH auch in diesem Fall den Fristbeginn in der formalen Schenkung sah, gab er in seiner Urteilsbegründung doch weitere Hinweise, was für die Beantwortung der Frage um den Fristbeginn im Einzelfall von Relevanz sein könne. Nachdem auch hier klargestellt worden war, dass sich eine generelle Betrachtung verbiete, vielmehr jeder Fall im Einzelnen zu betrachten sei, stellte der BGH im Grundsatz nochmals klar, dass es darauf an käme, ob der Wohnrechtsberechtigte aufgrund des Regelungsumfangs seiner Berechtigung faktisch noch „Herr im eigenen Hause“ sei.

 

Für eine solche Stellung und damit gegen den Anlauf der Zehnjahresfrist spreche einerseits der Umfang des Nutzungsrechts, faktisch also die Fläche. Andererseits könne selbst dann, wenn die Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche nicht überwiege, der Anlauf der Zehnjahresfrist gehindert sein, wenn die baulichen Gegebenheiten eine Fremdvermietung faktisch verhindern würden. Weiter spreche gegen den Anlauf der Zehnjahresfrist unter Umständen, wenn dem Wohnrechtsberechtigten entgegen der gesetzlichen Regelung gestattet sei, das Wohnrecht ganz oder teilweise zu übertragen.

 

Zwar ist auch mit diesem Urteil keine endgültige Festlegung auf Kriterien verbunden. Für die Praxis allerdings stellen die aufgestellten Grundsätze eine gewisse Erleichterung im Rahmen der Beurteilung solcher Fälle dar.


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