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21.01.2015

Hält der Nichtraucherschutz jetzt auch ins Mietrecht Einzug?

Der BGH hatte über diesen Fall in der Revision zu entscheiden und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Er gab dabei den Hinweis, dass ein Anspruch des Klägers grundsätzlich gegeben sein kann, rauchfreie Zeiten festzulegen. Weil das Landgericht keine Feststellungen zu der Frage, ob der Rauch auf dem Balkon des Klägers als störend wahrnehmbar sei, vorgenommen hatte, muss sich das Landgericht mit dieser Frage nun erneut beschäftigen.

Laut BGH, Urteil vom 16.01.2015, Az.: V ZR 110/14, kommt grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch infrage. Dieser Anspruch gelte auch zwischen den Mietern untereinander und nicht nur in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zum Vermieter. Ein Ausschluss des Anspruchs bestehe insbesondere nicht deswegen, weil der störenden Mieter sich im Verhältnis zu seinem Vermieter vertragsgerecht verhalte. Es ist anerkannt, dass das Rauchen innerhalb der Wohnung nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann, eine Einschränkung der Nutzung des zu der Wohnung gehörenden Balkon ist nicht möglich, weil sich der Mieter im Verhältnis zu seinem Vermieter bei dieser Nutzung innerhalb des grundrechtlich geschützten Bereichs des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz bewege.

Immissionen, die die Gefahr gesundheitlicher Schäden begründen, sind laut BGH grundsätzlich als wesentlich einzuschätzen und damit nicht als zu duldende Beeinträchtigung anzusehen. Ob die Gefährlichkeit der Einwirkung durch aufsteigenden Tabakrauch im Freien allerdings als wesentlich einzuschätzen ist, hängt von der Möglichkeit ab, eine konkrete Gefahr für die Gesundheit nachzuweisen. Der BGH spricht den Nichtraucherschutzgesetzen des Bundes und der Länder eine gewisse Indizwirkung dahingehend zu, dass das Rauchen im Freien grundsätzlich keine Gesundheitsgefährdung darstellt. Eine Einschränkung des Rauchens im Freien ist in den Nichtraucherschutzgesetzen gerade nicht vorgesehen. Gelingt es dem gestörten Mieter allerdings, diese Annahme zu erschüttern, so werde laut BGH eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden müssen. Diese kann ähnlich wie bei dem Grillen auf dem Balkon so aussehen, dass das Rauchen nur während bestimmter Zeiten erlaubt ist.


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