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21.02.2011

Heiraten Eheleute erneut, wird ein ehemals gemeinschaftliches Testament nach der Scheidung nicht wieder wirksam

Die Frage, wie mit einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten, die sich zunächst scheiden lassen und später wieder heiraten, umzugehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur in unterschiedlicher Weise beurteilt.

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend wird ein gemeinschaftliches Testament mit Scheidung bzw. Auflösung der Ehe unwirksam, es sei denn, es ergibt sich im Wege der Auslegung das Gegenteil. Die wohl herrschende Meinung geht davon aus, dass das Testament unwirksam wird und bleibt, da zum Zeitpunkt der Scheidung die Ehepartner nichts anderes wollen würden. Eine spätere Wiederheirat könne an der Beurteilung und dem Entschluss bei Scheidung sowie der daraus folgenden Beurteilung des Testaments und seiner Unwirksamkeit nichts ändern. Vereinzelt wird im Gegensatz hierzu vertreten, ein solches gemeinschaftliches Testament bleibe immer wirksam, da nach dem Sinn der gesetzlichen Vorschriften es für die Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der Scheidung, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt des Erbfalls ankomme. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ehepartner allerdings wieder verheiratet und wünschten die Wirksamkeit in aller Regel.

Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, ein solches gemeinschaftliches Testament sei auf den Zeitpunkt des Willens bei der Scheidung zu beurteilen. Nur dies nämlich biete einen lösbaren Ansatz für das Problem, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten zwischen Scheidung und Wiederheirat ein neues Testament errichtet haben. Der Umgang mit diesen neuen Testamenten wäre vollständig unklar, wurde später ein altes Testament automatisch wieder Wirksamkeit erlangen. Jede andere Beurteilung führe zu Rechtunsicherheit und schränke überdies die Testierfreiheit der zeitweilig geschiedenen Eheleute unzumutbar ein.

 

Für die Testierenden bedeutet dies, jedenfalls vorsorglich das gemeinschaftliche Testament zu wiederholen und gleichzeitig zu erklären, dass zwischenzeitlich getroffenen Verfügungen von Todes werden unwirksam werden sollen. Niemand sollte sich darauf verlassen, dass in der Rechtsprechung diesbezüglich eine Änderung eintritt.


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