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13.02.2018

Heizkosten sind vom Vermieter zu belegen

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, sollten die Beklagten 42 bzw. 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Einheiten verbraucht haben, obwohl ihre Wohnung nur ca. 13 Prozent der Gesamtfläche des Hauses betrug. Es kam zu einer Nachforderung von mehr als Euro 5000,00. Die Vorinstanzen hatten dem Antrag des Vermieters folgend der Klage stattgegeben und die Mieter zur Zahlung der Nachforderung verurteilt. Der BGH hob das Urteil des Landgerichts nun auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass das Landgericht verschiedene Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich verkannt habe. Es sei nämlich gerade nicht Sache des Mieters, die Betriebskostenabrechnung zu erschüttern, indem die Beklagten beispielsweise Leitungsverluste vortragen müssten, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergeben würde. Das Gericht hätte sich vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der vorgenommenen Verbrauchserfassung überzeugen müssen und entsprechenden Beweis erheben müssen. Mindestens hätte der Vermieter aber dem Mieter auf dessen Verlangen eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglichen müssen, auch in die Einzelabrechnungen der anderen Mieter. Der Nachweis eines besonderen Interesses ist hierfür nicht erforderlich; es genüge vielmehr ein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigterweise eine Belegeinsicht verweigere, bestehe auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten.

 


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