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27.07.2017

High Heels sind Freude am Schmerz

Oder anders gesagt: wer schön sein will, ist selber schuld. Der bei Eintritt der Dämmerung ein altes Mietshaus verlässt, muss damit rechnen, dass er mit seinem Absatz im Gitterrost stecken bleibt. Im hier entschiedenen Fall (OLG Schleswig, Urteil vom 6. April 2017,11 U 65/15) muss das Gericht über eine Schadensersatzklage einer Mieterin entscheiden. Sie wandte sich an den Eigentümer des Hauses, der nach ihrer Auffassung seine Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen war und dementsprechend nicht auf eine Verletzungsgefahr hingewiesen hatte, die dadurch entstehen kann, dass man mit – heute – üblichem Schuhwerk das Haus betritt oder verlässt. Der Gitterrost, der sich im Eingangsbereich des Hauses befand, hatte Öffnungen von 4 x 7,3 Zentimeter, was vorliegend dazu geführt hatte, dass sie mit ihren Absätzen (2,5 x 1,5 cm) in dem Gitterrost stecken blieb und dabei so unglücklich stürzte, dass sie viele Monate arbeitsunfähig war. Der von ihr auf rund Euro 75.000,00 bezifferte Schaden sollte vom Eigentümer erstattet werden.

Das Gericht wies die Klage ab. Er stellte dabei einmal darauf ab, dass auch die heute üblichen Gitterrost quadratischen Öffnungen von etwa 3 Zentimeter Breite besitzen würden und damit bei dem angegebenen Absatzmaß ebenso die Gefahr bergen würden, darin hängen zu bleiben. Bei älteren Gebäuden – das Mietshaus wurde 1906 erbaut – müsse man aber ohnehin damit rechnen, dass diese über derartige Gitterrost verfügen. Trägerinnen von Absatzschuhen müssten immer auf erkennbare Gefahren reagieren können, weshalb das Tragen eines solchen Schuhwerks ohnehin eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordere.


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