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03.12.2013

Hinterbliebenenversorgung: Wirksame Spätehenklausel in Versorgungsordnungen

Der Kläger befindet sich seit 1993 im Ruhestand und bezieht von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung.

Danach wird der hinterlassenen Ehefrau beim Tod eines Rentners Witwenrente gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde und bis zum Tode fortbestanden hat.

Eine seit 1959 bestehende Ehe des Klägers wurde 1993 geschieden. Seit 2008 ist er wieder mit seiner früheren Ehefrau verheiratet.

Die beklagte Unterstützungskasse teilte dem Kläger mit, seine Ehefrau habe bei seinem Versterben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, da die (zweite) Ehe mit ihr erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden sei.

Der Kläger möchte festgestellt haben, dass sein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch eine Witwenrente zugunsten seiner (Wieder)Ehefrau umfasst. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Auch die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Die Richter des BAG entschieden, dass dem Anspruch des Klägers die Spätehenklausel der Versorgungsordnung entgegensteht.

Denn die zweite, gegebenenfalls zur Witweneigenschaft führende Ehe wurde erst nach Eintritt des Versorgungsfalls des Klägers geschlossen. Dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war, ist unerheblich.

Die Spätehenklausel ist wirksam. Sie bewirkt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungs-grundsatz. Auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen führt sie nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Quelle:
PM des BAG Nr. 60/13 vom 15.10.2013


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