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26.07.2016

Hohe Anforderungen an den Notar bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

 

Am 16.6.2016 beschäftigte sich das OLG Bamberg wieder einmal mit einem unzureichenden Nachlassverzeichnis. Es verwies auf die Rechtsprechung, wonach Gegenstand und insbesondere auch Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten geklärt seien. Insbesondere liege ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat. Zu diesen eigenen Ermittlungen muss er im Rahmen der Urkunde des Weiteren die Erklärung abgeben, dass die dort getroffenen Feststellungen und die die Feststellung erläuternden Angaben des Notars von ihm inhaltlich verantwortet werden; es reicht seit jeher nicht aus, lediglich Erklärungen des Auskunftsverpflichteten entgegenzunehmen, was in der Praxis bei den Notaren häufig vergessen wird.

 

Aufgrund der eigenen Verantwortlichkeit des Notars genügt es nicht, Erklärungen des Auskunftsverpflichteten zu beurkunden, ohne diese Angaben einer kritischen und damit auch zu dokumentierenden Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts anzustellen. Wenngleich sich die konkreten Anforderungen insbesondere an diese Plausibilitätskontrolle nach den konkreten Umständen des Einzelfalls richten, bezeichnet das OLG Bamberg als Richtschnur die Beseitigung greifbarer Zweifeln durch einigermaßen naheliegende Nachforschungen. Der Notar kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sich ein umfangreicher, insbesondere sehr Zeit intensiver Ermittlungsaufwand abzeichne. Dieser gehört zu seiner Aufgabe, wobei der Notar den Auskunftsverpflichteten durchaus anzuhalten hat, seine Mitwirkungsverpflichtungen zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte zu erteilen. Des Weiteren hat der Notar benötigte Unterlagen und Belege lückenlos zu überprüfen. Gerade auch für den Bereich des fiktiven Nachlasses muss der Notar ganz konsequent auf Aufklärung und wahrheitsgemäße Auskunft bei entsprechenden Belegen hinweisen.

 

Für die Praxis ist einmal mehr die Entscheidung des OLG Bamberg zu begrüßen. Es bleibt die Hoffnung, dass die notariellen Nachlassverzeichnisses irgendwann tatsächlich durchgängig den Anforderungen entsprechen und so dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit geben, sich tatsächlich ein Bild über den Nachlass zu machen.


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