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18.12.2012

In winterlicher Witterung immer wieder ein Thema - Dachlawinen

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall aus 2010 zu beschäftigen, in dem ein Fahrzeugbesitzer sein Kfz im Bereich eine herabstürzenden Schneelawine abgestellt hatte. Das Kfz war beschädigt. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Hauseigentümer grundsätzlich nur dann eine Verpflichtung hat, Dritte vor Dachlawinen zu schützen, wenn besondere Umstände hinzutreten wie die allgemeine Schneelage des Ortes oder die besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes.

Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei der Hauseigentümer nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.  Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

Erlässt die Stadt eine Satzung, in der bestimmte Schutzvorkehrungen angeordnet werden, hat diese der Hauseigentümer natürlich zu erfüllen. Tut er dies nicht, machte sich in der Regel schadensersatzpflichtig.


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