nach oben
02.02.2015

Indiziert eine festgestellte krankhafte (geistige) Störung automatisch die Testierunfähigkeit?

Das OLG München entschied, dass nicht jede schwer wiegende geistige Erkrankung automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Erforderlich sei vielmehr, dass die krankhafte Störung die Erwägungen und Willensentschlüsse bei Errichtung des Testaments beeinträchtigt hätten. Nur dann, wenn dies zweifelsfrei feststeht, könne von der geistigen Erkrankung auf eine fehlende Testierfähigkeit geschlossen werden. Einen Automatismus, der besagt, dass krankhafte Vorstellungen und Empfindungen die Fähigkeit, einen Willensentschluss zu fassen, negativ beeinflussen, gäbe es nicht. Auch eine Betreuung berühre grundsätzlich nicht die Testierfähigkeit des Betreuten. Vielmehr sei es erforderlich, dass begründete und konkretisierte Zweifel bestehen, dass die freie Willensentschließung durch die krankhafte Störung eingeschränkt sei. Diese Zweifel können auf fachärztliche Gutachten oder Urteile gestützt werden.


← zurück