Ist ein Testament wirksam errichtet, wenn der Testator nur mit dem Anfangsbuchstaben seines Vornamens zeichnet?
Die Unterschrift unter ein eigenhändiges Testament dient der Identifizierung und der eindeutigen Zuordnung des Testaments zu einem bestimmten Erblasser. Zudem ist die Unterschrift Zeichen dafür, dass der Erblasser es „ernst“ meint. Zwar enthält § 2247 III Satz 1 BGB nur eine Soll-Vorschrift, die besagt, dass die Unterschrift den Vornamen und den Familiennamen enthalten soll. Jede andere Form der Unterschrift reicht jedoch für die Gültigkeit eines Testaments grundsätzlich aus, wenn die konkret geleistete Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht.
Das OLG Hamm stellte hierzu fest, dass die Verwendung des ersten bzw. der ersten beiden Buchstaben des Vornamens nicht den verkehrsüblichen Begriff einer Unterschrift erfülle, insofern nicht geeignet sei, nachzuweisen, dass die Person es mit der Erklärung ernst meint und für den Inhalt des Schriftstücks im Sinne einer endgültigen letztwilligen Verfügung auch die Verantwortung übernehmen möchte.
