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12.01.2015

Ist eine spätere Zuordnung von Sondernutzungsrechten mit Stellvertretung möglich?

Nachdem es zu solch einer späteren Zuweisung gekommen war, beantragte der beurkundenden Notar die Eintragung ins Grundbuch. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung jedoch nicht vor, sondern erließ eine Zwischenverfügung. Darin heißt es sinngemäß, dass das zu Weisungsrecht nur dem teilenden Eigentümer zustehe und eine Weitergabe an Bevollmächtigte nicht vorgesehen sei. Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich die Beschwerde des Aufteilers, der das Grundbuchamt mit Beschluss nicht abgeholfen hat.

Das KG hebt die auf die Beschwerde die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes mit Beschluss vom 14.10.2014, Az.: 1 W 358/14, auf.
Ein übertragbares, auch den Rechtsnachfolgern der Wohnungseigentümer gegenüber wirksames Sondernutzungsrecht, das dem Inhaber die Befugnis verleiht, unter Ausschluss aller übrigen Wohnungseigentümer (negative Komponente) Gemeinschaftseigentum allein zu nutzen (positive Komponente), entsteht nach §§ 3, 15 Abs. 1, 10 Abs. 3 WEG durch Vereinbarung aller Wohnungseigentümer bzw. durch die diese Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 WEG ersetzende Teilungserklärung des Grundstückseigentümers und durch die Eintragung im Grundbuch (KG, NJW-RR 1997, 205, 206).

Die Eintragung des Sondernutzungsrechts erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO. Durch die Regelungen in der Gemeinschaftsordnung, die durch Bezugnahme im Grundbuch zum Inhalt der Sondernutzungsrechte geworden ist, §§ 7 Abs. 3, 10 Abs. 3 WEG, sind die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums unter der Bedingung späterer Zuordnung bestimmter Sondernutzungsrechte durch den teilenden Eigentümer an Miteigentümer ausgeschlossen worden (vgl. hierzu BGH, DNotZ 2012, 684; KG, Beschluss vom 4. Dezember 2006 - 24 W 201/05; OLG Hamm, DNotZ 2000, 2010, 212). Inhalt der Sondereigentumseinheiten war damit von vornherein die dem Sondernutzungsrecht innewohnende negative Komponente und die Zuordnung führt lediglich zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung (BayObLG, DNotZ 1986, 479, 481; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 2913a).

Die Bewilligung muss dabei grundsätzlich nicht persönlich abgegeben werden. Sie kann auch durch einen Vertreter Die Beschwerdeführerin  ist vorliegend aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht vertreten worden. Die in ihrem Namen erfolgten Erklärungen wirken entsprechend §§ 164 Abs. 1, 167 Abs. 1 BGB für und gegen die Beteiligte zu 1.


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