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28.03.2011

Ist Elternteil zugleich Erbe wird für die Vermächtniserfüllung des minderjährigen Kindes einen Ergänzungspfleger benötigt

Ausgangspunkt für den Rechtsstreit war die Weigerung des Grundbuchamtes, die Eintragung des minderjährigen Enkel als neuem Eigentümer in das Grundbuch vorzunehmen. Es begründete diese Weigerung damit, dass es eines Ergänzungspflegers bedürfe, da das Elternteil hier gerade nicht rechtlich wirksam im Rahmen der Sorgeberechtigung vertreten könne.

Das OLG München gab dem Grundbuchamt recht. Aufgrund der Tatsache, dass in dem vorliegenden Fall die Mutter einerseits Erbin, andererseits allerdings auch Sorgeberechtigte des Vermächtnisnehmers = minderjähriges Kind sei, könne sie das Rechtsgeschäft nicht wirksam vornehmen.

Die Übertragung eines vermieteten Grundstückes sei rechtlich nicht lediglich vorteilhaft, sondern bringe eine Vielzahl von Verpflichtungen für das minderjährige Kind mit sich. So trete es zum Beispiel in bestehende Mietverträge ein.

Zwar könne grundsätzlich das Elternteil die notwendige objektive und konkrete Betrachtung, ob das Rechtsgeschäft wenigstens wirtschaftlich dem Kind nur Vorteile bringen würde und deswegen zu billigen sei, vornehmen. Konkret in einer solchen Sachverhaltskonstellation stünde allerdings eine potentielle Interessenkollision zwischen den Interessen der Mutter als Erbin und den Interessen der Mutter als Sorgeberechtigter des Kindes im Raum. Vor diesem Hintergrund sei diese Entscheidung und Prüfung auf einen Dritten zu verlagern, da dem sorgeberechtigten Elternteil die Kompetenz hierzu gesetzlich abgesprochen sei. Dieser Dritte sei eine Ergänzungspfleger, der vom Familiengericht bestellt werden müsse.


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