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08.02.2017

Ja, wo klagt er denn?

Der BGH musste sich also nun mit der spannenden Frage beschäftigen, ob die beim „falschen“ Gericht eingelegte Berufung nicht an das zuständige Landgericht hätte verwiesen werden müssen. Das Gericht hatte dies unterlassen und auch nicht darauf hingewirkt, dass eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt. Der BGH entschied nun (BGH, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16), dass eine Ehrverletzung, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abhaltung einer Eigentümerversammlung steht, unter den Anwendungsbereich des § 43 WEG fällt, weil hier ein Bereich betroffen ist, in dem die Entstehung von Rechten und Pflichten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis Wohnungseigentümergemeinschaft steht.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das zuständige Gericht abgegeben. Wie sie ausgegangen ist, ist hier nicht bekannt.


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