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03.02.2015

Kameraattrappe auf Allgemeinflächen eines Miethauses unzulässig

Im zu entscheidenden Fall zum Az. 33 C 3407/14 hatte ein Vermieter nach eigenem Bekunden eine Videokamera-Attrappe angebracht, um Straftäter abzuschrecken. Die Attrappe war nicht funktionsfähig, weswegen er die Auffassung vertrat, dass Persönlichkeitsrechte des Mieters nicht tangiert würden.

Das Amtsgericht trat dem entgegen und verpflichtet den Vermieter zur Entfernung. Es argumentierte, dass die Installation von solchen Attrappen am Hauseingang einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters darstelle. Schon mit der Anbringung sei eine Androhung verbunden, Mieter und Besucher ständig zu überwachen. Allein dies stelle eine unzumutbare Beeinträchtigung dar, so dass der Mieter Anspruch auf Entfernung der Vorrichtung habe.


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