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13.04.2010

Kameras in Hauseingang eines Mietshauses nicht zulässig

Selbst dann, so die Münchener Richter, wenn die Kamera im Innenbereich ausschließlich die Eingangstür und die das Haus betretenden Personen erfasse, gäbe es nur in extremen Fällen das Recht zur Dauerüberwachung. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Bilder gespeichert werden oder nicht.

Eine solche Überwachung kann allenfalls zulässig sein, wenn die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anderweitig nicht zu verhindern gewesen wäre. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliegt. Zwar kann der Mieter bei einer offenen Überwachung sein Verhalten entsprechend einstellen, die Überwachungsfunktion und Unfreiheit bleibt aber bestehen.

Diese Überwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter ein, die das Recht hätten, sich frei und unbeobachtet im Haus zu bewegen und Besuch zu empfangen.

Im vorliegenden Fall stufte das Gericht die Rechtsverletzung als nicht so tief greifen ein, dass solch einschneidende Maßnahmen erforderlich sein. Es war lediglich einmal zu einer Besprühung der Hauseingangstüre, der Klingel, des Lichtschalters und des Gehweges gekommen. Ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreiche, sei schon fraglich.

Zudem sei die Kamera allerdings ungeeignet, die Vorfälle zu verhindern. Denn der im Außenbereich besprühte Bereich könne allenfalls bei geöffneter Hauseinganstür von der Kamera erfasst werden, nicht hingegen bei geschlossener Tür. Die Kamera sei daher nicht geeignet Straftaten zu verhindern.


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