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01.10.2018

Kann mit fristloser Wohnraumkündigung ordentliche Kündigung verbunden werden?

Im Rahmen zweier Verfahren hatten die Gerichte in Berlin darüber zu entscheiden, ob Mietverhältnisse aufgrund ausgesprochener vorsorglicher ordentliche Kündigungen beendet sind, obwohl die Mieter, die parallel jeweils eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs erhalten hatten, die Mieten innerhalb der Schonfrist von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit der Räumungsklagen nachgezahlt hatten. Die Mieter argumentierten, aufgrund der unwirksam gewordenen außerordentlichen Kündigungen könnten Sie Mietverhältnisse nicht beendet sein, da die ordentlichen Kündigungen aufgrund der Beendigung Wirkung der ausgesprochenen fristlosen Kündigungen „ins Leere“ liefen.

Der Bundesgerichtshof stellte nun klar, dass auch dann, wenn vorrangig eine fristlose Kündigung erklärt worden sei, die ordentliche Kündigung zur Beendigung des Mietverhältnisses führen könne. Zum einen wäre eine solche ordentliche Kündigung durch einen Nachzahlung gerade nicht unwirksam, zum anderen liege in der Erklärung einer zusätzlichen ordentlichen Kündigung objektiv die Aussage des Vermieters, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgeschriebenen Umstandes nachträglich unwirksam würde. Wolle man außerordentliche und ordentliche Kündigung getrennt betrachten, würde man deren rechtlichen Zusammenhang außerachtlassen und einen einheitlichen natürlichen Lebens verhandelt künstlich in einzelne Bestandteile aufspalten.


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