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20.11.2013

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Dritten im Gewerberaummietrecht

Das Kammergericht in Berlin (KG) sagt: nein. Eine entsprechende Anwendung des § 940a II ZPO oder eine Heranziehung des dortigen Rechtsgedankens verbiete sich im Gewerbemietrecht.

Gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereiches auch auf sonstige Mieträume spräche, so das KG, bereits der Wortlaut des § 940a II ZPO, der von der „Räumung von Wohnraum“ spricht. Auch aus der Gesetzessystematik ließe sich eine entsprechende Anwendung nicht herleiten, da sich die Norm unter der Überschrift „Räumung von Wohnraum“ finde. Darüber hinaus schränkten auch die Gesetzesmaterialien den Anwendungsbereich darauf ein (BT-Drs. 17/10485, 1, 2, 33 und 34), obwohl der Gestzgeber vor Erlass der Norm diese Problemstellung aus dem Gewerberaummietrecht auch kannte. Danach handelt es sich bei § 940a II ZPO um Spezialvorschrift.

Im Sinne aller Vermieter bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung nicht durchsetzt und der BGH ein Einsehen mit den Gewerberaumvermietern hat.


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