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20.06.2014

Kein Erlöschen des Urlaubsanspruchs mit dem Tod des Arbeitnehmers

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes  auf Urlaubsabgeltung in Anspruch genommen. Der Ehemann war seit 1998 bei dem Beklagten beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod im November 2010 war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb, hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt, deren Abgeltung die Klägerin nun verlangte.


Das in der Berufung mit der Sache befasste LAG Hamm wollte vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner wollte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.
Der EuGH führt zur Begründung aus: Es sei mit der Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), die einen Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht, unvereinbar, wenn dieser Anspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers ersatzlos untergeht.


Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ist ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts. Zudem ist zu beachten, dass die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Be-zahlung während des Urlaubs zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs darstellen. Vor die-sem Hintergrund hat der EuGH bereits entschieden, dass es gegen das Unionsrecht ver-stößt, wenn langzeiterkrankte Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub erhalten.


Auch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers muss durch einen finanziellen Ausgleich die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sichergestellt werden. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen. Die Urlaubsabgeltung hängt in einem solchen Fall nicht davon ab, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.


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