nach oben
14.07.2010

Keine Berücksichtigung von Samstagen bei Berechnung der Zahlungsfrist für die Miete

 

In den meisten Formularmietverträgen steht ebenso wie im Gesetz, dass die Wohnraummiete spätestens bis 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus an den Vermieter zu entrichten ist. Liegt innerhalb dieses Zeitraums ein Samstag, war bislang nicht geklärt, inwieweit diese als Werktag mitgezählt. Der BGH hat nun entschieden, dass der Samstag nicht zu berücksichtigen ist, weil die Karenzzeit von 3 Werktagen im Interesse des Mieters die zu Gunsten des Vermieters begründete Vorleistungspflicht abgemildere. Dem Mieter müsse diese Frist ungeschmälert zur Verfügung stehen. Von großer Relevanz ist diese Frage, kündigt der Vermieter mit der Begründung, die Mietzahlung sei stetig unpünktlich oder der Mieter befinde sich in Zahlungsverzug. Dann nämlich kommt es genau auf diese Frage an. Bei der Begründung seiner Entscheidung trifft der BGH auf die Entstehungsgeschichte und den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung zurück.

Die «Schonfrist» von 3 Werktagen solle insbesondere sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann innerhalb von drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung der Miete am letzten Tag des Monats, an dem weite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhalten haben, in Auftrag gegeben werde. Sie trage damit dem Umstand Rechnung, dass Mietzahlungen schon seit langem großenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und dies erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Bankgeschäftstage waren und sind aber nur die Tage von Montag bis Freitag.Berücksichtigt man diesen Umstand, käme es faktisch zu einer Verkürzung der Zahlungsfrist zulasten des Mieters, würde man den Samstag einen Bankgeschäfttag gleich behandeln, die er nun einmal nicht ist.

Anders sei die Sachlage allerdings bezüglich der Frage zu beurteilen, ob Samstag auch als Werktag bei der Berechnung der Frist für die Rechtzeitigkeit der Zustellung einer Kündigung zu gelten hat. Hier erhielt der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach der Samstag - an welchem auch Postzustellungen erfolgen - als Werktag im Sinne des § 573c BGB zu werten ist.

 

Für die Vermieter heißt es also, erhöhte Wachsamkeit walten zu lassen, kommt es auf die Frage der Wahrung von Fristen im Rahmen von Erklärungen unmittelbar an.


← zurück