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12.05.2009

Keine Beweislastumkehr zu Gunsten der Bank bei Kreditkartenmissbrauch

Mit Urteil vom 16. Februar 2009, welches erst kürzlich veröffentlicht worden ist, hat das Amtsgericht München festgestellt, dass eine Bank von ihrer Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kunden erst dann frei wird, wenn sie dem Kunden die Verantwortlichkeit für einen Kartenmissbrauch beweisen kann. Eine Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises kann in solchen Fällen nicht zu Gunsten der Bank zum Tragen kommen. Dem Urteil lag der Fall zu Grunde, dass der Klägerin wiederholt Beträge abgezogen wurden für von ihr nicht veranlasst Abbuchungen. Sie verhielt sich jedes Mal ordnungsgemäß, meldete den Fehler und ließ die Karte sperren. Bei der letzten von insgesamt vier falschen Abbuchungen weigerte sich die Bank den Betrag an die Kundin zurückzuerstatten mit der Begründung, dass aufgrund der Häufung der Abbuchungen diese entweder durch die Kundin selbst veranlasst wurden oder die Kundin Dritten leichtfertig die Nutzung ihrer Karte ermöglicht hatte. Das Gericht hat nun festgestellt, dass die Bank allein durch diese Behauptungen nicht von ihrer Schadensersatzpflicht frei werden kann. Die Bank habe nur Mutmaßungen angestellt und nicht dargelegt, wie sich die Datenübermittlung abgespielt haben soll. Die Beweislastumkehr nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises müsse hier abgelehnt werden, weil diese nur bejaht werden kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der einen denklogischen Schluss zulässt. Dies sei bei bloßen Vermutungen eben nicht der Fall, da es aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten zahlreiche Varianten des Datenmissbrauchs geben kann. Das Urteil ist in der Zwischenzeit rechtskräftig.


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