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14.08.2013

Keine Haftungsbeschränkung zu Gunsten des Erben bei Wohngeldschulden

Nach § 1967 I BGB hafte der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also auch mit eigenem Vermögen und gerade nicht nur mit der Nachlassmasse. Über verschiedene erbrechtliche Mechanismen kann er allerdings seine Haftung auf den Nachlass beschränken, liegen solchen Nachlassverbindlichkeiten vor. Serviert ist in dieser Haftungsbeschränkung, liegen Erbenschulden vor.

Der Bundesgerichtshof klassifizierte nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben in der Regel als eigenen Verbindlichkeiten des Erben. Stellen solche Schulden eigenen Verbindlichkeiten dar, kann die Haftung des Erben nicht auf den Nachlass beschränkt werden. Nachlassverbindlichkeiten könnten  zwar grundsätzlich auch solche Schulden sein, die erst nach oder aus Anlass des Erbfalls entstehen, also auch Verbindlichkeiten aus Verpflichtungen, die nach dem Erbfall im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstanden sind. Verbindlichkeiten, die der Erbe selbst im Rahmen der eigenhändigen Verwaltung eingeht, stellen hingegen originäre Erbenschulden dar, für die der Erbe mit seinem eigenen Vermögen haftet; daneben – also damit dual – könnten sie in Abhängigkeit vom Sachverhalt zusätzlich auch Nachlassverbindlichkeiten sein.

Entscheidend für die Beurteilung ist immer, ob eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist. Der Erbe verwaltet nach Ansicht des BGH spätestens dann, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung auch zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt hat er alleine es in der Hand, zu entscheiden, wie er mit der Wohnung verfährt, aber sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen sieht. Dies rechtfertige eine Haftung auch mit eigenem Vermögen.


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