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27.04.2009

Keine langfristige Einkommensprognose bei nachehelichem Unterhalt möglich

Nach dem aktuellen Unterhaltsrechts ist eine Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts bekanntlich möglich. Das Amtsgericht Essen hat in seinem Urteil zum Aktenzeichen 106 F 227/05 klargestellt, dass bei der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts nunmehr zu berücksichtigen ist, dass aufgrund der starken negativen wirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik in den letzten Jahren kein Erwerbstätiger mehr davon ausgehen kann, ein gewisses erreichtes Einkommensniveau auch künftig halten zu können. Das Amtsgericht entschied zu Ungunsten der Ehefrau und verweigerte dieser mangels ehebedingter Nachteile einen eheangemessenen Lebensbedarf sondern setzte vielmehr die Frau auf einen für sie persönlich angemessenen Bedarf herab. Nachdem sich aufgrund zunehmenden Personalabbaus, Fusionen, Insolvenzen und einer allgemeinen Rezession ein Erwerbstätiger nicht auf ein gewisses Einkommensniveau verlassen kann, so kann dies der Ehepartner nach der Ehe eben auch nicht. auf diese Weise wird zusätzlich eine Besserstellung des Unterhaltsgläubigers gegenüber dem Unterhaltsschuldner vermieden. Die Entscheidung macht darüber hinaus deutlich, dass die Wandelbarkeit der ehelichen Verhältnisse nicht nur von den individuellen Planungen der Eheleute beeinflusst wird, sondern auch äußere gesellschaftliche Umstände beachtet werden müssen.


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