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24.09.2026

Keine Mietminderung ohne Mitwirkung des Mieters

Ein Mieter hatte einen Mangel in seiner Wohnung gemeldet und deshalb die Miete gekürzt. Der Vermieter wollte die Wohnung besichtigen, um die Ursache des Mangels festzustellen und eine Reparatur zu veranlassen. Der Mieter lehnte jedoch mehrere Terminvorschläge ab, nannte selbst keine Ersatztermine und stellte auch keine andere Person für den Zutritt zur Wohnung bereit.

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Mieter dadurch die Mangelbeseitigung verhindert hatte. Zwar darf ein Mieter bei einem erheblichen Mangel grundsätzlich die Miete angemessen mindern. Nach § 536 Abs. 1 BGB ist die Miete dann herabgesetzt, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt ist. Der Vermieter muss jedoch die Möglichkeit erhalten, den Mangel zu untersuchen und zu beseitigen. Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen sind vom Mieter grundsätzlich zu dulden; dazu gehört auch die vorherige Besichtigung der Wohnung.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf ein Mieter die Mangelbeseitigung nicht einerseits verlangen, andererseits aber den hierfür erforderlichen Zutritt zur Wohnung verweigern. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Reparatur ohne die Verhinderung durch den Mieter voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, kann die Mietminderung entfallen.

Im entschiedenen Fall führte der dadurch entstandene Zahlungsrückstand letztlich zur Kündigung des Mietverhältnisses und zur erfolgreichen Räumungsklage. Mieter sollten daher nach einer Mangelanzeige zeitnah Besichtigungstermine ermöglichen oder unverzüglich zumutbare Ersatztermine vorschlagen.


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