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20.04.2016

Klärung der Abstammung - für jedes Kind gegen jedermann möglich?

Zugrunde lag der Entscheidung zum Az. 1 BvR 3309/13 ein Sachverhalt, wonach eine nichtehelich geborene Beschwerdeführerin Klage auf Einwilligung zur Durchführung eines DNA-Tests erhob, um die Vaterschaft gemäß § 1589 a BGB „abschließend zu klären“. Der Betroffene man lehnte dies ab.

Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Norm des § 1598 a BGB nur innerhalb der rechtlichen Familie einen Anspruch auf Vaterschaftsklärung gebe. Es sei verfassungskonform, dass das Gesetz einen solchen Abstimmungsklärungsanspruch nicht vorsehe. Insoweit sei das Recht des mutmaßlichen Vaters auf Achtung seiner Privat- und Intimsphäre, insbesondere auch geschlechtliche Beziehungen nicht offenbaren zu müssen, vorrangig schützenswert. Würde anderes zugelassen, stehe die Gefahr von Abstammungsuntersuchungen „ins Blaue“ zu befürchten. Insofern bleibe es bei dem engen gesetzlich vorgegebenen Grundsatz, dass nur innerhalb der rechtlichen Kernfamilie die jeweiligen Mitglieder wechselseitig Anspruch auf Klärung der Abstammung haben.


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