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24.05.2013

Knieschuss im Home-Office ist kein Arbeitsunfall!

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger war Mitarbeiter einer Bausparkasse. Er arbeitete von zuhause in einem Home-Office. Im März 2007 klingelte es an der Tür. Der Kläger wurde von zwei Männern mit einer Pistole bedroht und schließlich im Schlafzimmer in beide Kniegelenke geschossen. Die Täter verließen sodann das Haus, ohne Wertsachen mitzunehmen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gab der Kläger an, bei dem Überfall sei es um Streitereien um Fördermittelzusagen von einer Million an einen Verein gegangen. Die Vereinsmitglieder hätten ihm gedroht, mal zwei Russen vorbeizuschicken, falls das mit der Zusage schiefgehen sollte. Für den Verein war der Kläger privat als Berater tätig.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Der Überfall sei auf private Gründe zurückzuführen, ein Zusammenhang des Überfalls mit der versicherten Tätigkeit sei hingegen nicht feststellbar.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden abgewiesen. Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff nur dann unter Versiche-rungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Die Motive der Täter waren am ehesten auf die private Tätigkeit des Klägers als Berater für einen Verein zurückzuführen. Unerheblich ist dabei, dass der Überfall zufällig zum Zeit-punkt seiner Tätigkeit als Versicherungsangestellter erfolgte. Ein Zusammenhang des Überfalls mit einer versicherten Tätigkeit ist daher nicht feststellbar. Die beiden Angeklagten russischer Abstammung wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 


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