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24.04.2013

Kombination von Mieterhöhungsverlangen und erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen wirksam?

Das Landgericht Itzehoe hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Vermieter beide Problemstellungen in einem Schreiben kombiniert hat. Einerseits verlangte er die Zustimmung zur Mieterhöhung bezüglich der Kaltmiete, andererseits setzte er bei Darstellung der neuen Miete erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen an, die der Mieter aufgrund Streits um die letztjährige Abrechnung in dieser Höhe nicht zahlen wollte. Der Mieter berief sich darauf, dass die Kumulation dieser beiden Rechtsprobleme ihm eine Zustimmung unmöglich gemacht hätten, da er nur Zustimmung zu einer Gesamtmiete hätte leisten können, nicht jedoch getrennt nach Kaltmiete und Betriebskostenvorauszahlung. Damit würde insgesamt das Verlangen unwirksam.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Mieter nicht recht. Das Mieterhöhungsverlangen bezüglich der Kaltmiete sei wirksam. Dies obwohl grundsätzlich die Unwirksamkeit folge, verquicke man die Erhöhung der Kaltmiete mit dem Angebot auf eine anderweitige Vertragsänderung, so dass der Mieter keinen hinreichend sicheren Aufschluss darüber erhält, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die anderweitige Vertragsänderung Einfluss haben wird.

Grundsätzlich müsse der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen so formulieren, dass es für den Mieter möglich sei, entweder uneingeschränkt zuzustimmen oder uneingeschränkt zu verweigern. Wenn also der Vermieter in ein und demselben Schreiben weitere Vertragsänderungen fordere, sei es dem Mieter unmöglich, sich hier klar zu positionieren und die Erklärung des Vermieters sei unwirksam. Im vorliegenden Fall allerdings habe die Angabe der Höhe der Vorauszahlungen lediglich darstellenden Charakter und nicht den Sinn, eine Zustimmung zur Vertragsänderung auch hinsichtlich der monatlichen Vorauszahlungen zu erlangen. Ein verständiger Durchschnittsmieter könne dies auch ohne weiteres erkennen.

Das Landgericht hat Revision zum BGH zugelassen.


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