nach oben
22.04.2010

Kosten der Erbauseinandersetzung sind steuerlich als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Das Finanzgericht München als Vorinstanz lehnte in seiner Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit von Sachverständigenkosten, die im Zuge einer Erbauseinandersetzung angefallen waren, ab; das Sachverständigengutachten diente zivilrechtlich und steuerlich der Bewertung und Auseinandersetzung. Desgleichen sah er Gerichtskosten für den grundbuchamtlichen Vollzug, angefallenen Notariatskosten und Rechtsanwaltskosten nicht als abzugsfähig an.

Das Finanzgericht München begründete dies damit, dass zu den steuerlich zu berücksichtigenden Kosten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen gehören würden. Der Erbe solle seine eigene Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern können, die nicht unmittelbar durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst sein.

Der BFH stellte hingegen fest, dass als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig seien alle Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regulierung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Insoweit gehörten zu solchen Kosten eben auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, damit die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben.

Als solche Kosten seien damit auch Aufwendungen anzusetzen, die zur Vorbereitung einer solchen Erbauseinandersetzung dienen. Dies sei unabhängig davon, ob die Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder der Einsetzung mehrerer Erben durch den Erblasser entstanden ist und auf welche erbrechtlichen Gestaltungsmittel der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zurückgegriffen hat. Das Gesetz differenziere hier nicht.

 

 

 

 


← zurück