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22.06.2012

Kosten für das Fällen von Bäumen - Betriebskosten für Wohnraummieter?

Nach der Betriebskostenverordnung sind Kosten für die Gartenpflege grundsätzlich auf den Mieter umlegbar. Voraussetzung, dass Kosten überhaupt als Betriebskosten anzusehen sind, ist gemäß § 1 I Satz 1 Betriebskostenverordnung aber, dass die umzulegenden Kosten laufend entstehen. Zwar spricht gegen eine laufende Entstehung nicht, dass solche Kosten nur einmal jährlich entstehen. Es genüge auch ein mehrjähriger Turnus, der zum Beispiel bei Kosten für TÜV et cetera ganz normal ist. auch bei größeren Zeitspannen sei es allerdings notwendig, dass die Kosten relativ regelmäßig anfallen, also immer wiederkehren.

Das Amtsgericht Potsdam geht in seiner Entscheidung davon aus, dass Kosten für das Fällen von Bäumen eben gerade dieses Merkmal vermissen lassen und eine regelmäßige Wiederkehr nicht anzunehmen ist. Dies liege daran, dass Bäume durchaus Jahrzehnte alt werden könnten, und eine Umlage von Kosten für das Fällen von Bäumen damit dem Zufälligkeitsprinzip unterliege.es träfe ohne sachliche Unterscheidung in genau die Mieter, die während dieser Zeit dort wohnen. Dies unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht.

Der BGH hat die Frage, ob auch Fällkosten zu den Kosten der Gartenpflege zählen, bislang ausdrücklich offen gelassen. Das letzte Wort ist in dieser Sache also noch nicht gesprochen…


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