nach oben
12.01.2015

Kostenvoranschlag überschritten: Besteller muss erbrachte Leistung zahlen!

Das OLG Saarbrücken – Urteil vom 19.11.2014, Az.: 2 U 172/13 - hatte über einen solchen Fall zu entscheiden. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt beauftragte der Beklagte den Kläger mit der Ausführung verschiedener Erdarbeiten. Vor Beauftragung übermittelte der Kläger eine handschriftliche Kostenaufstellung für diese Arbeiten und gab hierbei einen Betrag in Höhe von Euro 15.000,00 an. Nach Abschluss der Arbeiten berechnete der Kläger jedoch einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 28.004,61. Nachdem der Beklagte hierauf nur einen Teilbetrag in Höhe von Euro 15.000,00 leistete, wurde der Differenzbetrag gerichtlich eingefordert.

Gemäß § 631 BGB verpflichtet sich der Unternehmer beim Werkvertrag zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, fingiert § 632 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist zwar eine Vergütung vereinbart, deren Höhe aber nicht bestimmt, sagt § 632 Abs. 2 BGB, dass die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. Im vorliegenden Fall war die Frage streitig, ob der Kostenvoranschlag im Sinne von § 650 BGB die Forderung der Höhe nach auf den Betrag begrenzt hat, so dass von einem Festpreis auszugehen war.

Die Rechtsprechung nimmt die Abgrenzung zwischen Kostenvoranschlag und Vergütungsvereinbarung anhand folgender Kriterien vor: um einen Kostenanschlag im Sinne von § 650 BGB handelt es sich, wenn es sich um eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung des Unternehmens zur Kostenfrage handelt, die dem Vertrag zu Grunde gelegt worden ist, ohne selbst Vertragsbestandteil geworden zu sein. Dieser Kostenanschlag stellt zwar eine Geschäftsgrundlage des Werkvertrages dar, die allerdings dann in Wegfall gerät, wenn sich später herausstellt, dass der Preis nicht zu halten ist. Voraussetzung des § 650 BGB ist damit, dass der Unternehmer keine Gewähr für die Richtigkeit des Kostenanschlags übernommen hat. Wird hingegen der kalkulierte Preis Vertragsinhalt, so spricht man von einem Fest – oder Pauschalpreis. Nur im Fall des echten Kostenanschlags nach § 650 BGB gilt daher: Übersteigen die für die Herstellung des Werkes tatsächlich entstehenden Kosten den Kostenanschlag, so schuldet der Besteller dem Unternehmer prinzipiell eine Vergütung, die den tatsächlich erbrachten Leistungen entspricht.

Im Streitfall konnte eine Fest-bzw. Pauschalvergütung nicht unter Beweis gestellt werden. Es war daher von einem echten Kostenanschlags im Sinne von § 650 BGB auszugehen. Als Folge dessen befand das OLG, dass der Kläger die übliche Vergütung seiner Werkleistung verlangen könne. Es erfolgte daher die antragsgemäße Verurteilung zur Zahlung des Differenzbetrages nebst Verzugsschaden.


← zurück