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04.05.2016

Kränze an der Wohnungstür

In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag heißt es sinngemäß, dass für die Anbringung von Schildern – ausgenommen übliche Namensschilder an der dafür vorgesehenen Stelle – der Zustimmung der Vermieterin bedarf. Diese Zustimmung wurde nie eingeholt und auch nachträglich nicht erteilt.

Das Amtsgericht hatte der Klage noch vollumfänglich stattgegeben. Das LG Hamburg hob diese Entscheidung mit Urteil vom 7.5.2015, Az.: 333 S 11/15, auf und wies die Klage vollumfänglich zurück. Bei der Prüfung, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben war, hat das Landgericht die gegenseitigen Interessen der Parteien abgewogen. Auf Seiten der Vermieterin wurde die Vermeidung einer Brandgefahr und die Vermittlung eines höherwertigen Eindrucks durch das Freihalten jeglicher Dekorationsartikel gewichtet, auf Seiten der Beklagten wurde das beabsichtigte Signal, durch die Anbringung einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren, gewertet. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Klägerin nicht deutlich überwogen, weshalb eine beantragte Zustimmung zu erteilen gewesen wäre. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass die Gestaltung von Treppenhäusern in den letzten Jahren einem zeitlichen Wandel unterliegt. Namensschilder würden aufwendiger gestaltet und stärker individualisiert, Schmutzfangmatten würden durch die Gestaltung ebenfalls zu Dekorationsobjekten und auch die Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungstür erfülle als Dekorationsobjekt zwischenzeitlich weit mehr, als eine bloße Abgrenzungs-  und Zugangsfunktion. Denn in der heutigen Zeit sei es zunehmend üblich, zur Oster- und Weihnachtszeit durch eine bestimmte Gestaltung von Botschaften auf die Jahreszeit hinzuweisen und die mit den Festen verbundene Vorfreude zum Ausdruck zu bringen.

Da im vorliegenden Fall das Dekorationsobjekt weder besonders üppig gestaltet war, noch über einen reinen Willkommensgruß hinaus eine Meinungsäußerung darbot, durch den sich irgendjemand hätte gestört fühlen können, mussten hier die Interessen der Klägerin hinter denen der Beklagten zurücktreten. Das diese Feststellungen erst durch ein Gericht nach aufwendigen und langwierigen Verfahren getroffen werden mussten, spricht für sich.


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