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12.07.2012

Kündigung auch bei Irrtum des Mieters über sein Verschulden rechtens

Der BGH hat in einem Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11– entgegen entschieden, dass eine aufgrund Mietrückstandes ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses den Vertrag auch dann wirksam beendet, wenn der Mieter die Miete aufgrund eines Irrtums über die Ursache des mangels nicht entrichtet hat. Auf ein Verschulden komme es an dieser Stelle gerade nicht an.

Zu Grunde lag ein Fall, in dem der Mieter mehrere Aquarien und Terrarien in den Mieträumen betrieben hat. Durch die erhöhte Luftfeuchtigkeit kam es letztendlich zu Schimmel im Mietobjekt.

In 1. Instanz ging das Gericht davon aus, dass die Kündigung des Vermieters auch ohne ein Verschulden des Mieters wirksam sei, während die 2. Instanz dieses Urteil aufhob. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, das ein Verschulden des Mieters am Zahlungsrückstand nicht vorgelegen habe, insofern nicht wirksam gekündigt werden könne. Der Vermieter ihn darauf zum BGH und bekam Recht.

Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass es dem Mieter frei steht, einerseits selbst Erkundigungen anzustellen über die Ursache des Mangels. Wolle er das Risiko einer Kündigung nicht eingehen, könne überdies die Miete unter Vorbehalt zahlen und sei ausreichend geschützt. Tut er dies nicht, hafte er für Vorsatz und Fahrlässigkeit; dies sei auch im Rahmen eines Mietverhältnis nicht anders. Gerade in einer solchen Sachverhaltskonstellationen mit Aquarien und Terrarien müsse es sich die Mieter aufdrängen, dass möglicherweise seien Mietgebrauch die Ursache für die Probleme darstellte.


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