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06.04.2016

Kündigung wegen eines Facebook-Posts?

Das Arbeitsgericht Mannheim hatte sich nun mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Arbeitnehmer auf seinem Facebook Account ein Bild geteilt hatte, das einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt hatte. Das Bild entstammte einer polnischen Satire-und Witze Seite und zeigte das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz mit der Tor-Überschrift "Arbeit macht frei". Im unteren Bereich des Bildes befand sich ein Text auf Polnisch, der übersetzt so viel hieß wie "Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“. Der Mitarbeiter, der dieses Bild gepostet hatte, ist polnischer Herkunft. Der Facebook Account war unter einem Synonym geführt worden. Rückschlüsse auf die Urheberschaft ließen sich nur über ein ebenfalls auf der Seite gepostet Bild ziehen, auf der der Kläger – angelehnt an einen Triebwagen der Beklagten – in Unternehmenskleidung abgebildet war. Die Beklagte sprach daraufhin die fristlose außerordentliche, vorsorglich ordentliche Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Mannheim entschied nun hierzu, dass die Kündigung gemäß § 626 BGB unwirksam sei; auch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet, da die Beklagte hier auf das mildere Mittel der Abmahnung hätte zurückgreifen müssen (ArbG Mannheim 19.2.2016, 6 Ca 190/15).

Zur Begründung führt das Gericht aus:  Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook Account, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, können jedenfalls dann eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn sich aus dem Facebook-Nutzerkonto ergibt, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitsgeber beschäftigt ist und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann. Dabei kann als wichtiger Grund neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten grundsätzlich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils gem. § 241 Abs. 2 BGB. Eine solche Nebenpflicht hatte der Kläger im vorliegenden Fall verletzt. Denn das Bild auf seinem Facebook-Nutzerkonto war nach seinem Erscheinungsbild und Kontext in dem von der Beklagten dargelegten Sinn zu interpretieren.

Bei der Interessenabwägung war jedoch zu berücksichtigen, inwieweit das Verhalten des Klägers das Arbeitsverhältnis so schwerwiegend belastet, dass das Ablaufen der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Auch beim vorliegenden Fall der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger das Bild nach Erhalt der Kündigung unverzüglich von seinem Facebook Account entfernte und sich bei der Beklagten entschuldigte. Das Arbeitsverhältnis und damit die Betriebszugehörigkeit dauerten zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits 14 Jahre an und war bis dahinbeanstandungsfrei geführt worden. Auch dieser Umstand war zu berücksichtigen. Schließlich hatte sich zumindest im konkreten Fall auch nicht die Gefahr einer Rufschädigung realisiert, was ebenfalls ein gewichtiges Argument dafür war, es der Beklagten zumuten zu können, das Arbeitsverhältnis auch weiter fortzusetzen.

Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ein. Das Verfahren wird dort unter dem Az. 19 Sa 3716 geführt. Es bleibt also abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht entscheidet.


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